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| [Änderungsgesetz] Augestaltungsprämiengesetz |
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Ausgestaltungsprämiengesetz
§1
Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern - Bürgermeistergesetz (BmG) - der Demokratisk Republiken Salbor.
§2
Es wird folgender neuer Paragraph als §5a eingefügt:
§5a Ausgestaltungsprämie
( 1 ) Bei Amtsantritt erhält der Bürgermeister eine Ausgestaltungsprämie in Höhe von 1500 aus Landesmitteln, wenn für diese Stadt noch keine Ausgestaltung vorhanden ist.
( 2 ) Kommt der Bürgermeister seiner Homepagepflicht gemäss §5 Absatz 1 nicht nach, ist die Prämie zurückzuzahlen.
( 3 ) Bei wiederholtem Amtsantritt als Bürgermeister derselben Stadt, erhält der Bürgermeister eine Prämie in Höhe von 500 , wenn er wesentliche Änderungen der Homepage nachweist. Gleiches gilt bei Übernahme und Anpassung der Homepage des Amtsvorgängers.
( 4 ) Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, erhalten eine einmalige Prämie in Höhe von 500 .
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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