Landesgesetzblatt Salbor |
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Republik Salbor
- Der Präsident -
L A N D E S G E S E T Z B L A T T
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Verfassungsänderndes Gesetz zur politischen Modernisierung der Republik Salbor
§1.
Dieses Gesetz dient zur Anpassung der Verfassung der Republik Salbor an die politische Aktualität innerhalb der Demokratischen Union. Die Verfassung der Republik Salbor wird im Folgenden als Verfassung bezeichnet.
§2.
In Artikel 8, Absatz 2 der Verfassung wird das Wort „Ratelon“ gestrichen.
§3.
Artikel 9 der Verfassung wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Union besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Hauptwohnsitz auf dem Rechtsgebiet der Republik Salbor hat. Ausschlaggebend hierfür ist die Eintragung im Bürgernetz der Demokratischen Union.“
§4.
(1) In Artikel 14, Absatz 2 der Verfassung wird das Wort „Kongressvorsitzende“ durch den Begriff„Präsident der Republik Salbor“ ersetzt.
(2) In Artikel 14, Absatz 3 der Verfassung wird das Wort „Kongressvorsitzenden“ durch den Begriff „Präsidenten der Republik Salbor ersetzt“.
§5.
Artikel 15 der Verfassung wird ersatzlos gestrichen.
§6.
(1) In Artikel 16 Absatz 2 wird das Wort „Landespräsident“ durch „Präsident“ ersetzt.
(2) Artikel 16, Absatz 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Präsident vertritt die Republik Salbor im Unionsrat. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Kongresses der Republik.“
(3) Artikel 16 der Verfassung wird um einen Absatz 9 erweitert, der wie folgt lautet:
„Der Präsident der Republik Salbor steht dem Kongress der Republik vor. In den Gebäuden des Kongresses hat er Hausrecht und führt die Aufgaben des Kongressvorsitzes nach Maßgaben der Geschäftsordnung des Kongresses aus.“
§7.
In Artikel 24, Absatz 4 wird das Wort „Präsodent“ durch das Wort „Präsident“ ersetzt.
§8.
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. |
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Gesetz zur wirtschaftlichen Anpassung der Vergütungen
§1. Dieses Gesetz dient der Anpassung der landesseitig zu zahlenden Vergütungen an die Finanzlage der Republik Salbor.
§2.
Der §3 Absatz 1 des Vergütungsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Der Präsident der Republik und der Kongressvorsitzende erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 900 Bramern.
§3.
Der §3 Absatz 2wird wie folgt geändert:
„Die Landesminister erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 500 Bramern.
§4.
Der §3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Jedes Landesministerium erhält für die Vergütung ihrer Staatssekretäre einen monatlichen Betrag in Höhe von 350 Bramern. Dieser Betrag ist unter allen Staatssekretären eines Ministeriums zu gleichen Teilen zu verteilen.“
§5.
Das Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. |
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Haushalt der Republik Salbor; 4. Quartal 2008, Oktober, November, Dezember
1. Kontostand zum 6. Oktober 2008:
399.021,49 Bramer
2. Ausgaben
I. Vergütungen
Präsident der Republik Salbor: 3.000,00 Bramer
Kongressvorsitzender: 3.000,00 Bramer
SUMME: 6.000,00 Bramer
3. Einnahmen
I. ---
SUMME. 0,00 Bramer
4. Kontostand zum 31. Dezember 2008
393.021,49 Bramer |
Salbor, 28.10.2008
gez.
Gladstone
Präsident |
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28.10.2008 22:47 |
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Republik Salbor
- Der Präsident -
L A N D E S G E S E T Z B L A T T
Gesetz zur Änderung des Gesetz zur Neuwahl des Präsidenten
§ 1
Der bisherige § 3 Absatz 4 wird ersetzt durch:
(4)
a. Die Wahl dauert mindestens 7 Tage.
b. Im Falle, dass 100% der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zur Wahl gegangen sind, ist es dem Wahlleiter gestattet ein vorzeitiges Wahlende durchzuführen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Präsidenten in Kraft. |
Salbor, den 25. August 2009

Präsident |
__________________ Jan-Claudius von Blomkohl Cullen
Unionspräsident der Demokratischen Union
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25.08.2009 18:10 |
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