Landesgesetzblatt Salbor |
Bodo von Kurzschluss
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Dabei seit: 15.03.2007
Bürgernummer: 100010 Kontonummer: 30 Herkunft: Valstad
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Tierschutzgesetz
Erster Abschnitt Grundsatz
§ 1
Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Tier an Leib und Seele zu schützen, als Mitgeschöpf anzuerkennen, ihm Wohlbefinden zuzusichern, welches von allen Menschen nur aus vernünftigen plausiblem Grund heraus eingeschränkt werden darf.
Zweiter Abschnitt Tierhaltung
§ 2
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 3
Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.
Dritter Abschnitt Töten von Tieren
§ 4
Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
2. Wer die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Metzgerhandwerk bestanden hat, ist berechtigt, das Tier im Rahmen der Schlachtung mittels eines geeigneten Gerätes zu betäuben und zu töten.
§ 5
1. Ein gleichwarmes Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
2. Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.
Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren
§6
1. An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung gleichwarmer Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
2. Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.
§7
Generell verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wenn diese der Gesundheit des Tieres dienlich ist. Die Ausnahme muss von zuständiger Stelle genehmigt werden. In Notfällen kann dies auch in nachhinein erfolgen.
Fünfter Abschnitt Tierversuche
§8
(1) Tierversuche sind gestattet, soweit sie der Wissenschaft förderlich sind, insbesondere in der wissenschaftlichen Ausbildung, bei der Erforschung, Bekämpfung oder Diagnose von Krankheiten und bei der Abschätzung von Umweltfolgen durch chemische Stoffe oder physikalische Einflüsse eingesetzt werden.
(2) Tierversuche sind auf das nötige Maß zu beschränken und Ersatzmethoden angemessen einzusetzen, soweit dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist.
§9
Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist das Salboranische Innenministerium
§10
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Tierschutzgesetz vom 08.09.05 wird aufgehoben.
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18.04.2007 00:18 |
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Bodo von Kurzschluss
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Gesetz über die Rechtsformen
§1. Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Bestimmungen über die Rechtsformen und deren Bezeichnungen gemäß Unionsgesellschaftsgesetz.
§2. Bezeichnungen
(1) Kapitalgesellschaften gemäß §5 UGGe tragen die Bezeichnung Aktiebolag. Die Abkürzung lautet AB.
(2) Personengesellschaften gemäß §4 UGGe tragen die Bezeichnung Handelsbolag. Die Abkürzung lautet HB.
(3) Mischformen gemäß §3 (1) Satz 2 UGGe tragen die Bezeichnung Komanditbolag. Die Abkürzung lautet KB.
§3. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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18.04.2007 00:19 |
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Bodo von Kurzschluss
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Gesetz zur Namensänderung
§1. In der Landesverfassung wird die Bezeichnung „Demokratisk Republiken Salbor“ sinngemäß durch „Republik Salbor“ ersetzt.
§2. Dieses Gesetz tritt nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
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18.04.2007 00:19 |
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Bodo von Kurzschluss
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Eisenbahngesetz
I. Abschnitt Staatseisenbahn Salbor
§ 1 Rechtsform
Die Staatseisenbahn Salbor (Staatsbahn) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Salbor.
§ 2 Geschäfts- und Rechnungsführung
Die Geschäfte sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Bahn auch unwirtschaftliche Strecken zu bedienen.
§ 3 Aufsicht
Die Rechtsaufsicht führt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Landesregierung.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung obliegt dem Ersten Präsidenten.
(2) Er wird von der Landesregierung vorgeschlagen und muss von der Landesversammlung bestätigt werden.
(3) Der Erste Präsident ist dafür verantwortlich, daß die für die Eisenbahn geltenden Vorschriften eingehalten und die Geschäfte im Einklang mit den Vorschriften geführt werden.
(4) Er kann zu seiner Unterstützung weitere Personen (Präsidenten) einsetzen. Durch die Delegation wird seine Verantwortung nicht eingeschränkt.
§5 Eisenbahnverwaltung
(1) Die Staatsbahn wird von der Zentralinstanz, den Einsenbahndirektionen und den sonstigen Dienststellen verwaltet.
(2) Die Zentralinstanz ist die Hauptverwaltung mit Sitz in Salbor.
(3) Die Eisenbahndirektionen sind für alle zentralen Aufgaben der Eisenbahnverwaltung innerhalb ihres Dienstbezirkes zuständig, soweit diese nicht einem anderen Amt übertragen sind.
(4) Die Eisenbahndirektion Salbor hat ihren Sitz in Salbor. Ihr Dienstbezirk sind die Stadtkreise Salbor, Eissa, Krenz und Landshafen und die Landkreise Krügerküstenkreis, Eissa, Zuckerspitzkreis, Kerenzer Land, Krebbnitz und Norderland.
(5) Die Eisenbahndirektion Port Salbor hat ihren Sitz in Port Salbor. Ihr Dienstbezirk sind die Stadtkreise Port Salbor und Walstadt und die Landkreise Port Salbor, Gerberkreis, Heuren, Neisewitz und Walkreis.
(6) Die Aufgabenbereiche der Zentralämter und Zentralstellen (zentrale Dienststelle) sowie ihren Sitz legt der Vorstand mit Zustimmung der Landesregierung fest. Ämter die einer Eisenbahndirektion oder zentralen Dienststelle unterstehen können ohne Zustimmung eingerichtet werden.
§ 6 Geschäftsbereiche
Die Staatsbahn darf nur Geschäfte in den Bereichen Personenverkehr und Güterverkehr auf Schiene und Straße und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, insbesondere der Werbung, Wartung und des Verkaufes ausüben.
II. Abschnitt Privatbahnen
§7 Zulassung
(1) Privatbahnen bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung erteilt die Landesregierung oder eine damit beauftragte Behörde. Für die Aufsicht gilt entsprechendes.
(3) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Die Genehmigungsbehörde kann Anweisungen erteilen, wenn dies für die Sicherheit notwendig ist.
(4) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Mängel an Bahnbau oder Fahrzeugen festgestellt wurden und nicht unverzüglich entfernt werden, wenn Auflagen oder Weisungen nicht beachtet werden oder erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit verantwortlicher Betriebsangehöriger bestehen.
(5) Diese Vorschriften gelten nicht für Straßenbahnen und für Bahnen, die dem Bergrecht unterliegen.
§ 8 Gleisanlagen
(1) Die Privatbahnen dürfen eigene Gleisanlagen unterhalten. Diese sind durch die Genehmigungsbehörde genehmigungspflichtig und unterliegen ihrer Überwachung. Dies gilt nicht für private Anschlussgleise. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Staatsbahn ist berechtigt für die Nutzung ihrer Gleisanlagen von den Privatbahnen eine angemessene Entschädigung zu verlangen, deren Höchstsatz von der Landesregierung festgelegt wird.
III. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 9 Unentgeltliche Mitfahrt
Auf Strecken der Staatseisenbahn haben die Mitarbeiter der Staatseisenbahn, auf allen Strecken die Mitarbeiter der Bahnpolizei und der Aufsichtsbehörden das Recht auf unentgeltliche Beförderung in allen Wagen und in allen Wagenklassen der Privatbahnen, wenn dies dienstlich erforderlich ist.
§ 10 Bahnpolizei
(1) Der Bahnpolizei obliegt die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, die Aufklärung von Unglücksfällen und die Verhinderung und Verfolgung von Straften. Sie wird, außer bei Gefahr im Verzug, von der Bahnpolizei der Staatsbahn ausgeübt.
(2) Bahnpolizeibeamte sind die Beamten des Bahnpolizeidienstes und bei Gefahr im Verzuge außerdem die Betriebsbediensteten, auch die der Privatbahnen.
(3) Der Dienstbereich der Bahnpolizei umfaßt örtlich das gesamte Gebiet aller Bahnanlagen und sachlich die Maßnahmen, die zur Erledigung der Aufgaben erforderlich sind.
(4) Bei Ausübung des Dienstes müssen die Bahnpolizeibeamten Uniform oder ein Dienstabzeichen tragen oder mit einem Ausweis über ihre Eigenschaft versehen sein.
(5) Die Bahnpolizei trifft die gleichen Maßnahmen wie die Polizei nach dem Polizeigesetz. Festgenommene Personen sind der örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu übergeben.
(6) Bahnpolizei und Polizei sind einander zur Amtshilfe verpflichtet.
(7) Die Bahnpolizeibehörden sind berechtigt, bahnpolizeiliche Verfügungen zu erlassen. Verfügungen, die länger als zwei Wochen gültig sein sollen, sind sie von der obersten Bahnpolizeibehörde zu genehmigen.
§ 11 Tarife
Tarifvorschriften die von den Bahnverwaltungen erlassen wurden erlangen Gültigkeit durch Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Enteignung
Zum Zwecke des Eisenbahnverkehrs sind Enteignungen zulässig.
§ 13 Benutzungsordnungen
Die Bahnverwaltungen können für ihren Bereich Benutzungsordnungen erlassen. Diese erlangen nach Zustimmung der Aufsichtbehörde Gültigkeit.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt wer den Bestimmungen welche die Bahnverwaltung, die Bahnpolizei oder eine andere Behörde erlassen haben, zuwiderhandelt und dadurch die Ruhe, Sicherheit oder Ordnung innerhalb des Bahngebietes oder im Bahnverkehr stört oder Anweisungen der Bahnpolizei nicht befolgt oder Gegenstände, die von der Mitnahme in Personenwagen ausgeschlossen sind, in Personenwagen mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis zu 2000 Bramer geahndet werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Buße oder Strafe bewehrt ist.
§ 15 Verordnungsrecht
Die Landesregierung kann die Angelegenheiten des Bahnwesens insbesondere solche über den Bau und Betrieb, die Transportbestimmungen, das Verhalten des Publikums und die Tarife durch Rechtsverordnung regeln.
§ 16 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Eisenbahngesetz vom 8. Mai 2005 außer Kraft.
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__________________ Bodo von Kurzschluss
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18.04.2007 00:20 |
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Bodo von Kurzschluss
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Zulassungsgesetz (ZulG)
§ 1 Kennzeichenpflicht
(1) Kraftfahrzeuge sind von der zuständigen Stelle durch Ausgabe eines Kennzeichens zum Verkehr zuzulassen.
(2) Es dürfen nur Kennzeichen und Unterscheidungsbuchstabe gemäß den Anlagen verwenden werden.
(3) Zum Verkehr sind auch Fahrzeuge zugelassen, die nach den Vorschriften eines anderen Unionslandes oder nach ausländischen Vorschriften zugelassen sind, ein Kennzeichen führen und eine Versicherung nachweisen. Für Fahrzeuge die nicht versichert sind, ist die Versicherung durch Anbringen einer Vignette vor dem erstmaligen Betrieb in Salbor nachzuweisen.
§ 2 Anbringung der Kennzeichen
(1) Die Kennzeichen sind so anzubringen, daß sie gut sichtbar sind. Werden sie verdeckt, ist an der Abdeckung ein zusätzliches Kennzeichen anzubringen.
(2) Einspurige Kraftfahrzeuge müssen nur hinten ein Kennzeichen führen.
(3) Das hintere Kennzeichen ist mit einer Beleuchtungsanlage zu versehen. Dienstfahrzeuge, welche Tarnlicht verwenden, müssen das Kennzeichen nicht beleuchten.
§ 3 Haftpflicht
(1) Kraftfahrer haften aufgrund der Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge, auch wenn sie einen Schaden nicht schuldhaft verursacht haben.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn sie ausreichen versichert sind. Die Versicherung ist durch eine Vignette nachzuweisen.
(3) Dienstfahrzeuge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind von der Versicherungspflicht befreit. Sie haften persönlich.
(4) Die Vignette wird von der Versicherungsgesellschaft dem Halter gegen Prämienzahlung so lange übersandt bis dieser die Versicherung kündigt oder die Prämienzahlung einstellt. Die Versicherung hat dies unverzüglich der Zulassungsstelle zu melden.
§ 4 Schlußvorschriften
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Kennzeichen- und Pflichtversicherungsdesetz tritt gleichzeitig außer Kraft. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes vergebene Kennzeichen bleiben gültig.
Anlage 1 Unterscheidungskennzeichen
Kennzeichen Verwaltungsbereich Zulassungsbehörde
BP Bereitschaftspolizei Bereitschaftspolizeidirektion Kleinbach
ES Stadtkreis Eissa Stadtverwaltung Eissa
ES Landkreis Eissa Landratsamt Eissa
HE Landkreis Heuren Landratsamt Heuren
K Stadtkreis Kerenz Stadtverwaltung Kerenz
KB Landkreis Krebbnitz Landratsamt Krebbnitz
KE Landkreis Kerenzer Land Landratsamt Kerenzer Land (Sitz: Hiss)
LH Stadtkreis Landshafen Stadtverwaltung Landshafen
LH Landkreis Landshafen Landratsamt Landshafen
LPS Landespost Salbor Generaldirektion der Landespost Salbor
NW Landkreis Neisewitz Landratsamt Neisewitz
PS Stadtkreis Port Salbor Stadtverwaltung Port Salbor
PS Landkreis Port Salbor Landratsamt Port Salbor
S Stadtkreis Salbor Stadtverwaltung Salbor
SES Staatseisenbahn Salbor Hauptverwaltung der Staatseisenbahn Salbor
SH Landkreis Südhafen Landratsamt Südhafen
SLV Regierung, Staatsgerichtshof, Kongreß der Republik, Regierungspräsidien Regierungspräsidien
WAK Landkreis Walkreis Landratsamt Kleinbach
WAL Stadtkreis Walstadt Stadtverwaltung Walstadt
Z Zolldienst Oberfinanzdirektion Salbor
ZSK Landkreis Zuckerspitz-Kreis Landratsamt Zuckerspitz-Kreis (Sitz: Bergwart)
Erläuterungen:
1. Die Landesregierung verwendet die Kennzeichen in der Form SLV 3 – 1. Die Folge der Kennziffern beginnt mit 3 und läuft bis 9 und dann von 14 bis 20. Jede Ziffer steht für ein anderes Ministerium. Begonnen wird mit 3 für das Staatsministerium, die anderen Ministerien folgen in der amtlichen Reihenfolge.
2. Der Kongreß der Republik verwendet das Kennzeichen in der Form SLV 1 – 1. Die Kennziffer ist stets 1.
3. Die Regierungspräsidien verwenden das Kennzeichen in der Form SLV 10 – 1. Dabei steht die Kennziffer 10 für das Regierungspräsidium Salbor, 11 für das Regierungspräsidium Eissa, 12 das Regierungspräsidium Port Salbor und 13 das Regierungspräsidium Landshafen.
4. Der Staatsgerichtshof verwendet das Kennzeichen SLV 2 – 1. Die Kennziffer ist stets 2.
5. Die Unterscheidungszahl nach der Trennung ist bei den vorstehenden Kennzeichen maximal dreistellig.
6. Die Staatseisenbahn Salbor verwendet Kennzeichen in der Form SES 15 – 230.
7. Die Landespost Salbor verwendet das Kennzeichen in der Form LPS 15 – 230.
8. Die Bereitschaftspolizei verwendet das Kennzeichen in der Form BP 15 – 981. Die übrigen Fahrzeuge der Landespolizei werden durch die Landespolizeidirektionen an ihrem Sitz mit dem Behördenkennzeichen angemeldet.
9. Bei den Kennzeichen der Staatseisenbahn, der Landespost und der Bereitschaftspolizei ergibt sich die Kennziffer aus der Fahrzeugart. Das genaue System legt die jeweilige Zulassungsstelle fest. Die Unterscheidungszahl nach der Trennung ist maximal dreistellig.
10. Kurzzeitkennzeichen werden von den Zulassungsstellen für Fahrzeughändler fest ausgegeben. Sie werden keinem Fahrzeug fest zugeteilt und können für mehrere Fahrzeuge verwendet werden. Kurzzeitkennzeichen können ferner Oldtimern, die nicht ständig am öffentlichen Verkehr teilnehmen, fest zugeteilt werden.
11. Ausfuhrkennzeichen werden von den zuständigen Zollämtern an Fahrzeughalter zur Ausfuhr ins Ausland nach der Verzollung vergeben. Auf ihnen wird eine Plakette mit Ablaufdatum angebracht.
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18.04.2007 00:21 |
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Gesetz über die Landeskartografie
§1. Sinn und Zweck des Gesetztes
Das Gesetz über die Landeskartografie dient zur Regelung aller kartografischen Angelegenheiten auf dem Landesgebiet der Republik Salbor.
§2. Grundsätzliches
(1) Alle vorhandenen Karten für Städte, Gemeinden oder Kreise müssen einander entsprechen und dürfen dabei keine Abweichungen untereinander zulassen. Oberste Richtlinie hierfür ist die Gesamtkarte der Republik Salbor.
(2) Jede vorhandene Karte bedarf der Zustimmung des jeweils bestimmenden gesetzgebenden Organs.
§3. Gesamtkarte
(1) Die Gesamtkarte ist die Karte der Republik Salbor, die das gesamte Landesgebiet verzeichnet.
(2) Die Gesamtkarte soll in zwei Ausführungen bestehen. Eine Fassung soll die politischen Aspekte beleuchten, eine weitere Fassung beleuchtet die geographischen Aspekte.
(3) Die Gesamtkarte erhält nur Gültigkeit durch die Zustimmung durch den Kongress der Republik.
(4) Der Präsident muss die durch den Kongress bestätigten Gesamtkarten im Landesgesetzblatt als Beschluss des Kongress veröffentlichen.
§4. Erstellung der Gesamtkarte
(1) Der Präsident der Republik Salbor schreibt bei Nichtvorhandensein einer Gesamtkarte oder bei Vorhandensein einer Karte, die nicht den Gegebenheiten der Karte der Demokratischen Union Ratelon entspricht oder auf ausdrücklichen Wunsch des Kongress, die Erstellung einer neuen Karte aus.
(2) Den fertigen Vorschlag stellt der Präsident dem Kongress vor.
(3) Stimmt der Kongress dem Vorschlag mit einfacher Mehrheit zu, ist der Vorschlag angenommen. Nach Zustimmung durch den Kongress veröffentlicht der Präsident die Gesamtkarte als Beschluss des Kongress im Landesgesetzblatt.
§5. Weitere Karten
Städte und Landkreise können für ihr Rechtsgebiet eigene Karten erstellen. Sie bedürfen der Zustimmung der jeweils zuständigen gesetzgebenden Organe oder falls nicht vorhanden die des zuständigen Bürgermeisters.
§6. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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18.04.2007 00:22 |
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Gesetz über das Archiv der Republik
§1. Sinn und Zweck
Dieses Gesetz dient zur Einrichtung und zum Erhalt eines offiziellen Archivs der Republik Salbor, in dem öffentliche Unterlagen und Dokumente eingelagert und sichtbar gemacht werden.
§2. Grundsätzliches
(1) Das Archiv der Republik hat seinen Sitz in Salbor.
(2) Das Archiv der Republik muss uneingeschränkt zugänglich sein.
(3) Das Archiv der Republik darf nicht kommerziell genutzt werden.
§3. Geltungsbereich
(1) Im Archiv der Republik werden folgende Dokumente eingelagert:
1. Kartenmaterial des Landes, der Landkreise und Städte auf dem Gebiet der Republik Salbor
2. Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des salboranischen Rechtsbereichs
3. Alle Vorgänge der staatlichen Behörden und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(2) Der Verantwortliche kann nach eigenem Ermessen auch andere Dokumente im Archiv einlagern.
§4. Verantwortlichkeit
(1) Die Landesregierung ist für Einrichtung, Pflege und Erhalt des Archivs zuständig.
(2) Der Präsident kann einen Beauftragten ernennen, der die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes wahrnimmt.
§5. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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18.04.2007 00:23 |
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Bodo von Kurzschluss
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Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
Versammlungsgesetz (VersG)
§ 1 Versammlungsfreiheit
Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen.
§ 2 Anmeldepflicht
(1) Versammlungen unter freiem Himmel auf öffentlichem Grund müssen mindestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn unter Angabe des Versammlungsgegenstandes angemeldet werden. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften und staatlichen Organen, sofern sie keinen politischen Hintergrund haben, sowie Versammlungen von weniger als 10 Personen, sofern keine Beeinträchtigung der Öffentlichkeit zu erwarten ist.
(2) In der Anmeldung muß ein Versammlungsleiter benannt werden.
(3) Anmeldebehörde ist die Gemeinde, bei Aufzügen über mehrere Gemeinden die Gemeinde in welcher der Aufzug beginnt
(4) Der Anmeldung ist beizufügen
1. Angaben über Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer der Versammlung, bei Aufzügen zusätzlich die Marschrichtung,
2. Angaben über die voraussichtliche Teilnehmerzahl,
3. Angaben über getroffenen Maßnahmen; werden Ordner eingesetzt, müssen diese namentlich gemeldet werden.
(5) Versammlungen sind zu verbieten, wenn sie von Personen, die das Versammlungsrecht verwirkt haben oder von Gruppierungen die von einem Gericht oder durch ein Gesetz verboten wurden, veranstaltet werden sollen.
§ 4 Versammlungsleiter
Der Versammlungsleiter hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung während der Versammlung zu sorgen. Alle Teilnehmer an der Versammlung müssen den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Ordner unverzüglich Folge leisten. Die Polizei kann dem Versammlungsleiter Anweisungen erteilen, soweit dies notwendig ist.
§ 5 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(1) Bestehen aufgrund eines besonderen Ereignisses Bedenken zu Versammlungen allgemein, kann die Polizei die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen in ihrem Dienstbezirk allgemein oder an bestimmten Orten untersagen. Dabei darf die Zeitdauer des allgemeinen Versammlungsverbotes zwei Woche nicht überschreiten. Im Verteidigungs- oder Katastrophenfall kann das Verbot bis zur Beendigung des Ereignisses aufrechterhalten werden.
(2) Gegen die Maßnahme ist das Rechtsmittel des Widerspruches an den Staatsgerichtshof zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6 Polizeiliche Auflösung einer Versammlung
(1) Die Polizei kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn
1. die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
2. der Leiter Personen, die verbotene Gegenstände mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
3. durch den Verlauf der Versammlung von Amts wegen zu verfolgende Straftaten begangen werden oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
Die Auflösung ist nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen nicht ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.
§ 7 Ausschließung von Teilnehmern
Der Leiter und die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.
§ 10 Vermummungs- und Bewaffnungsverbot
(1) Maßnahmen welche
1. geeignet sind Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges abzuwehren, zu vermindern oder unmöglich zu machen oder
2. ausschließlich der Verhinderung der Feststellung der Identität dienen,
sind unzulässig.
(2) Bei Versammlungen jeder Art dürfen keine Waffen mitgeführt werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine Versammlung nicht anmeldet oder sich an einer nicht angemeldeten Versammlung beteiligt, soweit ihm dies bekannt ist. Kann der Täter die Ordnungswidrigkeit vermeiden, weil er sich pflichtwidrig nicht informiert hat, so kann die Buße auf die Hälfte des angedrohten Satzes gemindert werden. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br oder mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet.
(2) Ordnungswidrig handelt wer als Versammlungsteilnehmer den Anweisungen des Versammlungsleiters oder der Polizei nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br geahndet.
(3) Ordnungswidrig handelt wer als Versammlungsleiter den Weisungen der Polizei nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br geahndet.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer sich nicht aus einer Versammlung entfernt, obwohl ein rechtmäßiger Träger von Hoheitsrechten die Teilnehmer der Versammlung dreimal zum Verlassen des Versammlungsplatzes aufgefordert hat. Die Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld bis zu 10.000 Br oder mit Arrest bis zu 10 Tagen geahndet. Nimmt ein Versammlungsteilnehmer irrig an, der Träger der Hoheitsrecht handele rechtswidrig und kann er diesen Irrtum vermeiden, so kann die Buße auf die Hälfte des angedrohten Satzes gemildert werden.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer sich vermummt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Br geahndet.
(6) Wer bei einer Versammlung oder einem Aufzug eine Waffe mitführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.
(7) Verwaltungsbehörde ist die Ortspolizeibehörde.
§ 12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge vom 08.05.2005 wird aufgehoben.
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__________________ Bodo von Kurzschluss
Unionspräsident a.D.
Leiter des AfEA
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18.04.2007 00:23 |
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Die Regierung
Der stellvertretende Präsident
Ich verkünde folgendes Gesetz.
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl des Landespräsidenten
§1
Der Titel des Gesetzes wird geändert in: Gesetz über die Wahl des Präsidenten.
§2
In den §§ 1,2,3 und 6 wird das Wort Landespräsident durch Präsident ersetzt.
§3
§5 wird wie folgt neu gefasst: Jeder Wahlgang dauert 5 Tage.
§4
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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__________________ Lars Gustafsson
Träger des Ordens "Held der Arbeit"
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15.07.2007 13:45 |
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Bodo von Kurzschluss
BNetz-Herr
 

Dabei seit: 15.03.2007
Bürgernummer: 100010 Kontonummer: 30 Herkunft: Valstad
Themenstarter
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Verordnung zur Auflösung der Universität Salbor
§1 Die Universität Salbor wird zum 01.10.2007 geschlossen.
§2 Diese Verordnung tritt ab sofort in Kraft.
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__________________ Bodo von Kurzschluss
Unionspräsident a.D.
Leiter des AfEA
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20.09.2007 19:38 |
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Sabine Jasmin Joen

Haudegen
  

Dabei seit: 11.06.2007
Bürgernummer: 100441 Kontonummer: #114 Herkunft: Salbor
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Ich verkünde folgendes Gesetz
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Gesetz zur rechtlichen Stellung von Bürgermeistern
Bürgermeistergesetz (BmG)
§ 1 Allgemeines
(1) Der Bürgermeister ist Verwalter, Gestalter und Repräsentant einer Stadt.
(2) Jede Stadt in Salbor, die sich auf der offiziellen Karte befindet, kann genau einen Bürgermeister haben.
(3) Die Amtszeit dauert 6 Monate.
(4) Eine Wiederwahl bzw. erneute Ernennung gemäß §§ 2-4 ist zulässig.
§ 2 Kandidaturen
(1) Jeder, der seinen festen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat, hat das Recht, für das Amt des Bürgermeister zu kandidieren.
(2) Bewerber geben ihre Kandidatur im öffentliches Forum Salbors bekannt.
(3) Nach der ersten Bewerbung gilt eine Frist von 5 Tagen, in der weitere Bewerbungen für denselben Posten abgegeben werden können. Nach Ablauf dieser Frist findet die Wahl/sofortige Ernennung statt.
§ 3 Wahlen
(1) Eine Wahl findet statt, wenn es mehrere Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Wahl unter gleichen und freien Bedingungen statt. Wahlberechtigt ist jeder, der am Tag der Wahl seit sieben Tagen in der betreffenden Stadt wohnt.
(3) Wahlleiter ist der Landespräsident, oder eine von ihm dazu bestimmte Person
(4) Die Wahl dauert fünf Tage.
(5) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält.
(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Hierbei wird auf ein Losprogramm zurückgegriffen, welches durch den Landespräsidenten oder den Wahlleiter bedient wird.
(7) Der Bürgermeister wird anschließend durch den Landespräsidenten vereidigt. Er muss folgenden Eid leisten: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 4 Sofortige Ernennung
(1) Ein sofortige Ernennnung findet statt, wenn es außer dem ursprünglichen Bewerber keinen weiteren Kandidaten für den Posten des Bürgermeisters derselben Stadt gibt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch den Landespräsidenten.
(3) Der angehende Bürgermeister leistet folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Schaden von ihm nehmen, die Verfassung wahren und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 5 Homepages
(1) Jeder Bürgermeister hat die Pflicht, innerhalb von vier Wochen eine funktionierende, ausführliche Homepage, oder alternativ einen funktionierenden Eintrag in einem beliebigen Wiki-System für die Stadt zu erstellen.
(2) Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat der Landespräsident die Pflicht, ihn umgehend zu entlassen.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das bisherige Bürgermeistergesetz außer Kraft |
__________________ MdUP a.D. (25. Legislatur)
Präsidentin Salbor a.D.
Außenministerin a.D.
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12.02.2008 22:14 |
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Pandora Friedmann

Cosmopolitan

Dabei seit: 01.01.2008
Bürgernummer: 100409 Kontonummer: 161 Herkunft: Winchester, Roldem
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Republik Salbor
Die Unionskommissarin
Ich schreibe hiermit die Wahl zum Landespräsidenten aus und lege den Wahltermin auf den 20. September um 18:00 Uhr bis zum 27. September um 18:00 Uhr aus.
P. Friedmann
Unionskommissarin |
__________________ Pandora Friedmann 
Prime Minister of the Republic of Roldem

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29.08.2008 14:04 |
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